(2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird,
einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005,
eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) undeine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) und
die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte
beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt.beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Ziffer eins und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Ziffer eins, gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des Paragraph 59, Absatz 3, FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Absatz eins, bleiben unberührt.