(2)Absatz 2,Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Artikel 27, der Verfahrensverordnung, Paragraph 17, AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Artikel 23, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Artikel 23, der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.