(2a)Absatz 2 aDas Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (Paragraph 7, AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (§ 9 AsylG 2005), oderder Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (Paragraph 9, AsylG 2005), oder
bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet war, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.
Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)