Bundesrecht konsolidiert: BFA-Verfahrensgesetz § 26, Fassung vom 24.09.2018

BFA-Verfahrensgesetz § 26

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrales Fremdenregister

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
  7. Absatz 7Für in dem Zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 6,

Schlagworte

Auskunftspflicht, Informationspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40202907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P26/NOR40202907