Bundesrecht konsolidiert: BFA-Verfahrensgesetz § 17, Fassung vom 31.10.2017

BFA-Verfahrensgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
    1. Ziffer eins
      diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
    sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
  3. Absatz 3Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40171258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P17/NOR40171258