Bundesrecht konsolidiert: BFA-Verfahrensgesetz § 51, Fassung vom 30.09.2016

BFA-Verfahrensgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt diese Fassung weiter (vgl. § 56 Abs. 13).

Text

Sonstige Rechtsberatung

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.
  2. Absatz 2,Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Paragraph 7, AVG gilt.
  3. Absatz 3,Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Schlagworte

Strafhaft, Zeitaufwand

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141965

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/87/P51/NOR40141965