Bundesrecht konsolidiert: Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder) Art. 1

Kurztitel

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 269/2012

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 0.

Text

Artikel 1
Zielsetzung und Anerkennung

  1. Absatz einsDer Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.
  2. Absatz 2Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
  3. Absatz 3Zur Erreichung der im Absatz eins und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141805