Bundesrecht konsolidiert: Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 13, Fassung vom 06.11.2024

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 13

Kurztitel

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden (vgl. § 16 Abs. 5).

Text

4. Abschnitt
Sanktionen und andere Rechtsfolgen

Verwaltungsstrafen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 5, Absatz 2, einen Lobbying-Auftrag ausführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer außer den Fällen des Absatz eins, gegen seine Registrierungspflichten nach den Paragraphen 10, und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach Paragraph 15, Absatz 2, verbotenes Erfolgshonorar vereinbart.
  3. Absatz 3Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Absatz eins, und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P13/NOR40141410