Bundesrecht konsolidiert: Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 11, Fassung vom 06.11.2024

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 11

Kurztitel

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

Text

Abteilung B

Paragraph 11,

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

  1. Ziffer eins
    vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
    2. Litera b
      eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
    3. Litera c
      einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
    4. Litera d
      gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
  2. Ziffer 2
    die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
  3. Ziffer 3
    innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P11/NOR40141408