Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LobbyG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz kann eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet. Die Bundesministerin für Justiz kann eine solche Streichung auch nur androhen, wenn dies ausreicht, um die in das Register eingetragene Person von weiteren Verletzungen ihrer Verhaltens- oder Registrierungspflichten abzuhalten.
(2)Absatz 2Die Streichung und deren Androhung sind im Register für einen Zeitraum von drei Jahren anzumerken. Eine neuerliche Eintragung nach einer Streichung ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person aus dem Register zu streichen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 153, 153a, 168b, 302 oder den §§ 304 bis 309 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine neuerliche Eintragung ist im Fall einer solchen Verurteilung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig. Die Strafgerichte haben die Bundesministerin für Justiz von einer solchen rechtskräftigen Verurteilung zu verständigen.Die Bundesministerin für Justiz hat eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person aus dem Register zu streichen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 153,, 153a, 168b, 302 oder den Paragraphen 304, bis 309 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine neuerliche Eintragung ist im Fall einer solchen Verurteilung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig. Die Strafgerichte haben die Bundesministerin für Justiz von einer solchen rechtskräftigen Verurteilung zu verständigen.
Schlagworte
Verhaltenspflicht
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141411