Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LobbyG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
Text
Abteilungen C und D
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
(2)Absatz 2Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:
Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
(3)Absatz 3Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Abs. 1 und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Absatz eins, und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.
(4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.Die in den Absatz eins, bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.
Schlagworte
Rechnungsprüfer
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141409