Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LobbyG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
Text
Abteilung B
§ 11.Paragraph 11,
Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:
vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) undeinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141408