Bundesrecht konsolidiert: Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 1, Fassung vom 15.10.2024

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 1

Kurztitel

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den Paragraphen 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach Paragraph 6 und der Registrierungspflichten nach den Paragraphen 9, und 12 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung 1) sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Gewerberechtliche Vorschriften sowie berufs- und standesrechtliche Vorschriften für Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker bleiben unberührt.

(__________________

Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Schlagworte

Verhaltenspflicht

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P1/NOR40141398