Bundesrecht konsolidiert: Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 12

Kurztitel

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

Text

Abteilungen C und D

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
    2. Ziffer 2
      die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
    4. Ziffer 4
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
    5. Ziffer 5
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
  2. Absatz 2Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
    2. Ziffer 2
      eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
    4. Ziffer 4
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
    5. Ziffer 5
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
  3. Absatz 3Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Absatz eins, und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins, bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.

Schlagworte

Rechnungsprüfer

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141409

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P12/NOR40141409