Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LobbyG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
Text
Abteilung A
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) undeinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
(2)Absatz 2In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
den vereinbarten Aufgabenbereich.
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141407