Bundesrecht konsolidiert: Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz § 10

Kurztitel

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

Text

Abteilung A

Paragraph 10,
  1. Absatz einsLobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
      1. Litera a
        Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
      2. Litera b
        eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
      3. Litera c
        einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
      4. Litera d
        gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
    2. Ziffer 2
      die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
    3. Ziffer 3
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
  2. Absatz 2In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
    2. Ziffer 2
      den vereinbarten Aufgabenbereich.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/64/P10/NOR40141407