Bundesrecht konsolidiert: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Art. 1, Fassung vom 13.12.2016

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Art. 1

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2012

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Teil I Artikel 1

(1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140848