Bundesrecht konsolidiert: Parteien-Förderungsgesetz 2012 § 1, Fassung vom 14.03.2026

Parteien-Förderungsgesetz 2012 § 1

Kurztitel

Parteien-Förderungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PartFörG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Parteienförderung auf Bundesebene

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund fördert politische Parteien bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln.
  2. Absatz 2,Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro Anmerkung eins, ) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:
    1. Ziffer eins
      Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des Paragraph 7, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro Anmerkung eins, );
    2. Ziffer 2
      Die nach Abzug der Förderungen gemäß Ziffer eins, verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.
  3. Absatz 3,Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro Anmerkung eins, ); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.
  4. Absatz 4,Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Absatz 2, erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.

(________________

Anmerkung eins, : siehe dazu Paragraph 5, Valorisierungsregel)

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40140622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/57/P1/NOR40140622