Bundesrecht konsolidiert: Parteiengesetz 2012 § 4, Fassung vom 31.12.2022

Parteiengesetz 2012 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro Anmerkung eins, ) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro Anmerkung eins, ) außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2,Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Außenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. Ziffer 2
      Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. Ziffer 3
      Folder,
    4. Ziffer 4
      Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. Ziffer 5
      Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. Ziffer 6
      Kinospots,
    7. Ziffer 7
      Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. Ziffer 8
      Kosten des Internet-Werbeauftritts,
    9. Ziffer 9
      Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
    10. Ziffer 10
      zusätzliche Personalkosten,
    11. Ziffer 11
      Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
    12. Ziffer 12
      Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(_________________

Anmerkung eins, : siehe dazu Paragraph 14, Valorisierungsregel)

Schlagworte

Printmedien, Hörfunkmedien, Kommunikationsagentur, Mediaagentur, Werbeagentur, Direktwerbeagentur, Eventagentur, Schaltagentur, PR-Agentur

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40215551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P4/NOR40215551