Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Parteiengesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
09.07.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
PartG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Beachte
Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).
Text
Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben.Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro Anmerkung eins, ) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro Anmerkung eins, ) außer Betracht zu bleiben haben.
(2)Absatz 2,Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
Außenwerbung, insbesondere Plakate,
Postwurfsendungen und Direktwerbung,
Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
Kosten des Internet-Werbeauftritts,
Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
zusätzliche Personalkosten,
Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.
(_________________
Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)Anmerkung eins, : siehe dazu Paragraph 14, Valorisierungsregel)
Schlagworte
Printmedien, Hörfunkmedien, Kommunikationsagentur, Mediaagentur, Werbeagentur, Direktwerbeagentur, Eventagentur, Schaltagentur, PR-Agentur
Im RIS seit
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40215551