(5)Absatz 5Die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie von Zugmaschinen, Fuhrwerken und Motorkarren haben vor Eisenbahnkreuzungen mit Straßen außerhalb von Ortsgebieten, die durch Lichtzeichen, Lichtzeichen mit Schranken oder Schranken gesichert sind, in einem Abstand von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten, wenn diese den Straßenbenützern Halt gebieten und dies den Lenkern dieser Fahrzeuge rechtzeitig erkennbar ist.