Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 4, Fassung vom 06.01.2025

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 4

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Arten der Sicherung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
    1. Ziffer eins
      Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
    2. Ziffer 2
      Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
    3. Ziffer 3
      Lichtzeichen;
    4. Ziffer 4
      Lichtzeichen mit Schranken oder
    5. Ziffer 5
      Bewachung.
  2. Absatz 2Lichtzeichen mit Schranken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
  4. Absatz 4Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Absatz eins, genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256195

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/216/P4/NOR40256195