Bundesrecht konsolidiert: Lehrpläne der Mittelschulen Art. 1 § 2, Fassung vom 31.08.2018

Lehrpläne der Mittelschulen Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne der Mittelschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf
    1. Ziffer eins
      die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß Paragraph 130 a, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
    2. Ziffer 2
      die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (Paragraph 130 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.
  2. Absatz 2Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  4. Absatz 4Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  5. Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins und Ziffer 2, hinsichtlich der Fußnote *9, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins,, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins,, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins und Ziffer 2, hinsichtlich der Fußnote *9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2,, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2,, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40201119