Bundesrecht konsolidiert: Prüfungsordnung AHS § 8, tagesaktuelle Fassung

Prüfungsordnung AHS § 8

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 7 Z 1

Text

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
  2. Absatz 2Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  3. Absatz 3Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  4. Absatz 4Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
  5. Absatz 5Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  6. Absatz 6Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Absatz 4, letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

Schlagworte

Sachkompetenz, Lerntechnik, Kommunikationsfähigkeit, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40214167