Bundesrecht konsolidiert: Prüfungsordnung AHS § 5, Fassung vom 27.01.2022

Prüfungsordnung AHS § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Text

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim Felbertal je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“
      1. Litera a
        eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
      2. Litera b
        eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
      3. Litera c
        eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und
      4. Litera d
        eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
    2. Ziffer 2
      in der Handwerksausbildung „Mechatronik“
      1. Litera a
        eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
      2. Litera b
        eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
      3. Litera c
        eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und
      4. Litera d
        eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
    3. Ziffer 3
      in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“
      1. Litera a
        eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
      2. Litera b
        eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und
      3. Litera c
        eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und
      4. Litera d
        eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“.

Schlagworte

Werkzeugkunde, Materialkunde

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139961