Bundesrecht konsolidiert: Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung § 2, Fassung vom 28.05.2023

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung § 2

Kurztitel

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IME-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichts- und Monitoringpflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber haben der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.
  2. Absatz 2Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen.
  3. Absatz 3Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Absatz eins, einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen, diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.

Schlagworte

Berichtspflicht

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20007808

Dokumentnummer

NOR40241071