Bundesrecht konsolidiert: IKT-Konsolidierungsgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

IKT-Konsolidierungsgesetz § 5

Kurztitel

IKT-Konsolidierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IKTKonG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen (vgl. § 7).

Text

2. Abschnitt

e-Rechnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen gemäß Absatz eins, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Rechtsträgern gemäß Artikel 126 b, B-VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden. Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
  3. Absatz 3Ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen verpflichtet.
  4. Absatz 4Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben sich zur Übermittlung der e-Rechnung eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Portals zu bedienen.
  5. Absatz 5Erst nach einer bei der Einbringung durchgeführten Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der damit erfolgten Übernahme durch die Bundesdienststelle gilt die e-Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht.

Schlagworte

Warenverkehr

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20007805

Dokumentnummer

NOR40211767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/35/P5/NOR40211767