Bundesrecht konsolidiert: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 9, Fassung vom 05.10.2024

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 9

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAVG 2012

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEin Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen Paragraph 3, unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen Paragraph 3, ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
  2. Absatz 2Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen Paragraph 4, unterlässt,
    1. Ziffer eins
      dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
    2. Ziffer 2
      dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40138538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/27/P9/NOR40138538