Bundesrecht konsolidiert: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 6, Fassung vom 05.10.2024

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 6

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAVG 2012

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rechtsfolge der Ausweisvorlage

Paragraph 6,

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des Paragraph 922, Absatz eins, ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.

Schlagworte

Kaufvertrag

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40138535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/27/P6/NOR40138535