Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EAVG 2012
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Rechtsfolge der Ausweisvorlage
§ 6.Paragraph 6,
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des Paragraph 922, Absatz eins, ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.
Schlagworte
Kaufvertrag
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Gesetzesnummer
20007799
Dokumentnummer
NOR40138535