Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergGVS 2012
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wirksamkeit des Zuschlages
§ 109.Paragraph 109,
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
Im RIS seit
17.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40136461