Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 109, Fassung vom 24.01.2022

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 109

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 109,

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136461