Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 111, Fassung vom 02.08.2021

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 111

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

9. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

Paragraph 111,
  1. Absatz einsDas Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
  2. Absatz 2Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen, Pläne, Zeichnungen, Proben und dergleichen zurückzugeben.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136463