Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ESV 2012
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV,
BGBl. II Nr. 228/2007
Text
Kontrollen und Prüfungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und auf Baustellen sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn
die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,die für diese nach Absatz 3, erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, unddie für diese nach Paragraphen 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
Angaben von Hersteller/innen oder von Inverkehrbringer/innen über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
(3)Absatz 3Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:
Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest alle sechs Monate, sowie nach einem Fehlerfall,
auf Baustellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich,
bei Untertagebauarbeiten:
wöchentliche Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen durch Betätigen der Prüftaste, der Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen, der Einrichtungen zur Überwachung des Schutzleiters und des Isolationswiderstandes, der Notbeleuchtungen sowie der Einrichtungen zur Notabschaltung,
zumindest monatliche Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit geeigneten Messgeräten.
(4)Absatz 4Über die Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 3 Z 3 sind Vormerke zu führen, die zumindest das Datum sowie Namen und Unterschrift der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, enthalten. Die jeweils letzten beiden Vormerke sind aufzubewahren.Über die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Vormerke zu führen, die zumindest das Datum sowie Namen und Unterschrift der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, enthalten. Die jeweils letzten beiden Vormerke sind aufzubewahren.
(5)Absatz 5Im Bergbau ist für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ein geeigneter Plan aufzustellen. Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln sind von einer Elektrofachkraft durchzuführen. Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend aufzubewahren ist.
Schlagworte
Fehlerschutz, Wartungsarbeit, Prüfarbeit, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin, Herstellerin, Inverkehrbringerin
Im RIS seit
13.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017
Gesetzesnummer
20007682
Dokumentnummer
NOR40136084