Bundesrecht konsolidiert: Elektroschutzverordnung 2012 § 15, tagesaktuelle Fassung

Elektroschutzverordnung 2012 § 15

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen

Blitzschutz

Paragraph 15,
  1. Absatz einsArbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags besteht. Dies gilt auch für Baustellen, soweit dies technisch möglich ist.
  2. Absatz 2Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Ziffer eins und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Absatz eins, erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      längstens drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      davon abweichend längstens ein Jahr im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen (oder Arbeitsstoffen der Gefahrenklasse 1, der Gefahrenklasse 6 Kategorie 1 und 2 oder der Gefahrenklasse 7).
  4. Absatz 4Für den Prüfbefund gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2 und Absatz 3,

Schlagworte

Arbeitgeberin

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136092