Bundesrecht konsolidiert: Elektroschutzverordnung 2012 § 14, tagesaktuelle Fassung

Elektroschutzverordnung 2012 § 14

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

Paragraph 14,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3 und 4) eindringen können.
  2. Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder,
    2. Ziffer 2
      wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, haben die Arbeitgeber/innen vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Art und Umstände der Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der Spannung,
    4. Ziffer 4
      Art der verwendeten Arbeitsmittel und anderen Ausrüstungen,
    5. Ziffer 5
      mögliche Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen.
  4. Absatz 4Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, weiters Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2).
    2. Ziffer 2
      Es sind
      1. Litera a
        nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
      2. Litera b
        geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicher stellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
      3. Litera c
        geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicher stellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
  5. Absatz 5Die Arbeitnehmer/innen müssen über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend informiert werden. Dies gilt insbesondere bei nichtelektrotechnischen Arbeiten bei denen ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile absehbar ist (Kran, Leitern, Betonlift, etc.).

Schlagworte

Tragmittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136091