Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ESV 2012
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV,
BGBl. II Nr. 228/2007
Text
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Abs. 3 und 4) eindringen können.Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3 und 4) eindringen können.
(2)Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sindGeeignete Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind
Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder,
wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5.wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5.
(3)Absatz 3Im Fall des Abs. 2 Z 2 haben die Arbeitgeber/innen vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, haben die Arbeitgeber/innen vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:
Art und Umstände der Arbeiten,
Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmer/innen,
Art der verwendeten Arbeitsmittel und anderen Ausrüstungen,
mögliche Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen.
(4)Absatz 4Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Abs. 2 Z 2 weiters Folgendes:Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, weiters Folgendes:
Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2).
Es sind
nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicher stellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicher stellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
(5)Absatz 5Die Arbeitnehmer/innen müssen über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend informiert werden. Dies gilt insbesondere bei nichtelektrotechnischen Arbeiten bei denen ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile absehbar ist (Kran, Leitern, Betonlift, etc.).
Schlagworte
Tragmittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
Im RIS seit
13.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20007682
Dokumentnummer
NOR40136091