(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, die
das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des elektrischen Betriebsmittels aufweist,
unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
an gut sichtbarer Stelle am elektrischen Betriebsmittel angebracht ist.