Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ESV 2012
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV,
BGBl. II Nr. 228/2007
Text
Mindestinhalt der Prüfungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsBei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2)Absatz 2Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
Im RIS seit
13.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20007682
Dokumentnummer
NOR40136087