Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ESV 2012
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV,
BGBl. II Nr. 228/2007
Text
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 3.
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht
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1. | in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, |
2. | in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben. |
Im RIS seit
13.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20007682
Dokumentnummer
NOR40136080