Bundesrecht konsolidiert: Elektroschutzverordnung 2012 § 12, Fassung vom 04.08.2021

Elektroschutzverordnung 2012 § 12

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Freischalten,
    2. Ziffer 2
      gegen Wiedereinschalten sichern,
    3. Ziffer 3
      Spannungsfreiheit feststellen,
    4. Ziffer 4
      Erden und Kurzschließen:
      1. Litera a
        in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
      2. Litera b
        in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
  2. Absatz 2Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

Schlagworte

Kleinspannungsanlage, Arbeitgeberin

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136089