Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz-Formularverordnung § 6, Fassung vom 22.05.2022

Weingesetz-Formularverordnung § 6

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

13.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Bestandsmeldung

Paragraph 6,

Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Bestandsmeldung zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen. Wird am Stammdatenerhebungsblatt gemäß Paragraph 9, mitgeteilt, dass in dem auf die Erntemeldung folgenden Jahr kein Bestand vorliegen wird, so ist eine gesonderte Bestandsmeldung nicht erforderlich. Die Bestandsmeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007648

Dokumentnummer

NOR40135565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/13/P6/NOR40135565