(1)Absatz einsDie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß § 26 Weingesetz 2009 eingeDie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß Paragraph 26, Weingesetz 2009 eingerichteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.