Bundesrecht konsolidiert: Versandbehälterverordnung 2011 § 3, Fassung vom 12.10.2016

Versandbehälterverordnung 2011 § 3

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 458/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 5, BGBl. I Nr. 161/2015).

Text

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
    2. Ziffer 2
      für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
  2. Absatz 2,Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
  3. Absatz 3,Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40177948