Bundesrecht konsolidiert: Versandbehälterverordnung 2011 § 2, Fassung vom 12.10.2016

Versandbehälterverordnung 2011 § 2

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 458/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKraftgastanks sind an den in Paragraph 3, Ziffer 5, der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.
  2. Absatz 2Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
  3. Absatz 3Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.
  4. Absatz 4„ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. römisch eins Nr. 145/1998;
  5. Absatz 5„RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des GGBG;
  6. Absatz 6„ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch Paragraph 2, Ziffer 3, des GGBG.

Schlagworte

Beladung

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40177947