(3)Absatz 3Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.