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Bundesrecht konsolidiert: Versandbehälterverordnung 2011 § 1, Fassung vom 12.10.2016
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D)
Versandbehälterverordnung 2011 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.10.2016
§ 0 am 12.10.2016
§ 2 am 12.10.2016
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 29.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1 gültig von 29.12.2011 bis 28.12.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2011
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 161/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.12.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBV 2011
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Diese Verordnung gilt für
1.
Ziffer eins
die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO),
BGBl. II Nr. 291/2001
, zuletzt geändert mit
BGBl. II Nr. 496/2003
, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011),
BGBl. II Nr. 239/2011
in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
2.
Ziffer 2
Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
3.
Ziffer 3
Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
4.
Ziffer 4
Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
5.
Ziffer 5
Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
6.
Ziffer 6
Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
7.
Ziffer 7
Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
8.
Ziffer 8
Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
9.
Ziffer 9
tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
10.
Ziffer 10
Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Z 1 und 2,
Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Ziffer eins und 2,
11.
Ziffer 11
Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
12.
Ziffer 12
Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
(2)
Absatz 2
Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
(3)
Absatz 3
Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
(4)
Absatz 4
Fundstellen technischer Regeln sind in der
Anlage B
angeführt.
(5)
Absatz 5
Ladetanks gemäß Z 1.2.1 der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
Ladetanks gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins, der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
Schlagworte
Rettungsweste
Im RIS seit
11.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
20007635
Dokumentnummer
NOR40177946
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/458/P1/NOR40177946