Bundesrecht konsolidiert: Versandbehälterverordnung 2011 § 1, Fassung vom 12.10.2016

Versandbehälterverordnung 2011 § 1

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 458/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBV 2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
    3. Ziffer 3
      Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
    4. Ziffer 4
      Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
    5. Ziffer 5
      Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
    6. Ziffer 6
      Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
    7. Ziffer 7
      Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
    8. Ziffer 8
      Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
    9. Ziffer 9
      tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
    10. Ziffer 10
      Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Ziffer eins und 2,
    11. Ziffer 11
      Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
    12. Ziffer 12
      Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
  2. Absatz 2Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
  3. Absatz 3Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
  4. Absatz 4Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
  5. Absatz 5Ladetanks gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins, der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.

Schlagworte

Rettungsweste

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007635

Dokumentnummer

NOR40177946