Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.02.2013
Außerkrafttretensdatum
03.07.2015
Abkürzung
2. AußWV 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Beschränkungen im Güterverkehr mit China
§ 4.Paragraph 4,
Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 der 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, der 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Im RIS seit
21.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Gesetzesnummer
20007583
Dokumentnummer
NOR40148275