Bundesrecht konsolidiert: Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 105, Fassung vom 15.09.2026

Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 105

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten von Speicherunternehmen

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Speicherunternehmen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
    2. Ziffer 2
      Netzbetreibern, deren Netze mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    3. Ziffer 3
      die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen sowie die Speichernutzungsentgelte einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      numerische Informationen über die kontrahierte und verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das kontrahierte und verfügbare Volumen auf täglicher Basis im Internet in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Verteilergebietsmanager und dem Marktgebietsmanager geliefert werden, diesen über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen im Marktgebiet in elektronischer Form zu übermitteln;
    6. Ziffer 6
      an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken;
    7. Ziffer 7
      die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
    8. Ziffer 8
      für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen;
    9. Ziffer 9
      die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Artikel 15,, Artikel 17 und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Übergabemodalität, Einspeicherleistung

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40251308

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P105/NOR40251308