(3)Absatz 3,Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Abs. 1 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs. 1 ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Absatz eins, benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Absatz 2, bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Absatz eins, ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.