Bundesrecht konsolidiert: Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 13, Fassung vom 30.06.2022

Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 13

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Marktgebietsmanager

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes benennen einen Marktgebietsmanager, der die Aufgaben gemäß Paragraph 14, wahrnimmt. Die Benennung des Marktgebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In Marktgebieten ohne Fernleitungen ist kein Marktgebietsmanager zu benennen. Die angemessenen Kosten des Marktgebietsmanagers sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu tragen und als Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Marktgebietsmanager in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des Paragraph 15, erfüllt.
  3. Absatz 3,Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Absatz eins, benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Absatz 2, bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Absatz eins, ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132786