(3)Absatz 3Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Abs. 1 genannten Verfahren notwendigen Daten, dh. insbesondere Name, Adresse und Zählpunktsbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Versorgern und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß § 168. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Versorger und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Absatz eins, genannten Verfahren notwendigen Daten, dh. insbesondere Name, Adresse und Zählpunktsbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Versorgern und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß Paragraph 168, Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Versorger und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.