Bundesrecht konsolidiert: Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 123, Fassung vom 06.08.2013

Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe und Neuanmeldungsprozess

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDie Dauer des für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, nicht übersteigen. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe sowie das für die Neuanmeldung von Endverbrauchern maßgebliche Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung der Verfahren ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortlichen und Verteilergebietsmanager zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
  2. Absatz 2Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
  3. Absatz 3Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Absatz eins, genannten Verfahren notwendigen Daten, dh. insbesondere Name, Adresse und Zählpunktsbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Versorgern und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß Paragraph 168, Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Versorger und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.
  4. Absatz 4Die ordentliche Kündigung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber dem Versorger ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Ende des jeweiligen Monatsletzten möglich. Die ordentliche Kündigung des Versorgers gegenüber Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG oder Kleinunternehmen kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen erfolgen.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132896