Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
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1. | Name und Anschrift des Bescheidinhabers; |
2. | Nummer der Globalgenehmigung; |
3. | Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer; |
4. | Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und |
5. | Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung. |