Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
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1. | sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder |
2. | ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind. |
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
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1. | Beschreibung der Güter; |
2. | Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers; |
3. | Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und |
4. | im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck. |
(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
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1. | ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder |
2. | ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind. |
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
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1. | Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt; |
2. | Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers; |
3. | Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist; |
4. | Name und Anschrift des Lieferanten und |
5. | im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck. |
(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.