Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz 2011 § 190a, Fassung vom 12.09.2024

Investmentfondsgesetz 2011 § 190a

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190a

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 190 a,
  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 190, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 4, jedoch jeweils nicht im Hinblick auf Paragraph 14,, und Paragraph 190, Absatz 5, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 190, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 4, jedoch jeweils nicht im Hinblick auf Paragraph 14,, und Paragraph 190, Absatz 5, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, bei einem Verstoß gemäß Paragraph 190, Absatz 2 a, jedoch bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. Absatz 4Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist bei Verwaltungsgesellschaften der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 27, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40195275