(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Investmentfondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,) die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder
die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat, oder
wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von inländischen Investmentfondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl der in Österreich aufgelegte Fonds nicht gemäß § 50 oder § 95 von der FMA bewilligt worden ist,wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von inländischen Investmentfondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl der in Österreich aufgelegte Fonds nicht gemäß Paragraph 50, oder Paragraph 95, von der FMA bewilligt worden ist,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.